fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. X._____, geboren am _____ 1946, wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2020 durch Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik B._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurde angeführt, dass bei X._____ seit einigen Wochen vermehrt Halluzinationen und Verwirrtheit auftreten und sie dabei die Nachbarn beschimpfen würde. Die derzeitige Halluzination bestehe darin, dass X._____ glaube, ihre Nachbarn würden sie bestehlen. Zudem sei sie sehr verwirrt und agitiert erschienen und sei davon überzeugt gewesen, dass ihre Gedanken von Computern beeinflusst werden. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 15. Januar 2020 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung ge- geben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerde- führerin an. D. Am 14. Januar 2020 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine langjährige paranoide Schizophrenie bestehe und sie bereits das sechste Mal in der Klinik B._____ behandelt und betreut werden würde. Die letzte Hospitalisation datiert vom 3. Mai 2019 bis 7. Juni 2019. Die damalige Abschlussbehandlung habe in der Medikamentenabgabe durch die C._____ bestanden. Nach der Abbestellung der C._____ durch die Beschwerdeführerin selbst, habe sich im ambulanten Behand- lungsverlauf von Dr. med. D._____ eine langsame Zustandsverschlechterung ab- gezeichnet. Diese habe sich aufgrund der Nicht-Einnahme der nötigen antipsycho- tischen Medikation so ergeben. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Beistandschaft ihres Sohnes, E._____, aufgehoben, welcher der Klinik B._____ am 15. Januar 2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass das Mieterkonto der Be- schwerdeführerin leer sein würde. Aktuell sei die Beschwerdeführerin deutlich psychotisch mit sowohl formalen, als auch inhaltlichen Denkstörungen und affekti- ver Inkontinenz. Ein Austritt würde zur weiteren Verschlechterung des Zustandes (Verwahrlosung, Selbstgefährdung) und letztendlich zur Rehospitalisation führen.
3 / 11 Um die psychische Stabilität herzustellen und eine suffiziente Nachsorge organi- sieren zu können, sei eine stationäre Behandlung nötig. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Januar 2020 wurde Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Be- schwerdeführerin betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und in- wiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran- kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon- kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Im Gutachten sei ausserdem die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Per- son über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 17. Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest. G. Die Gutachterin Dr. med. F._____ attestierte in ihrem Kurzgutachten, datiert vom 17. Januar 2020, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) vorliege. Anlässlich der Begutachtung vom 17. Januar 2020 in der Klinik B._____, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, strin- gent auf die gestellten Fragen zu antworten. Vielmehr sei sie von der Thematik immer wieder abgeschweift. Im formalen Denken sei sie sprunghaft und zeitweise nicht zusammenhängend gewesen. Im inhaltlichen Denken hätten Störungen vor- gelegen, indem die Beschwerdeführerin von störendem Stimmenhören berichtet habe. Affektiv sei sie dysphorisch und manchmal ambivalent. Die Beschwerdefüh- rerin zeige keine Krankheitseinsicht und lehne jegliche Behandlung ab. Dadurch bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Fremdgefährdung liege demge- genüber nicht vor. H. Am 24. Januar 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerde- führerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin, der KESB Nordbünden, sowie der ärztlichen Lei-
4 / 11 tung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Ent- scheiddispositiv zugestellt. I. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100)]. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 13. Januar 2020 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff.
5 / 11 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 17. Januar 2020 von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2020 per- sönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 2020 wur- de diese Vorgabe umgesetzt (act. 04). 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
6 / 11 Dr. med. A._____ ist Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbststän- digen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 7. Januar 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 7. Januar 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.1). Aller- dings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Be- schwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtli- che Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzulei- ten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
7 / 11 der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. F._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten, den Ge- sprächen mit dem Pflegefachpersonal der Abteilung _____ in der Klinik B._____ sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 17. Januar 2020 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (act. 05). Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. F._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom 17. Januar 2020 fest, dass zurzeit eine stationäre Therapie unumgänglich sei, da die Beschwerdeführerin ei- ne kontinuierliche Behandlung, engmaschige Betreuung und Unterstützung benötige (act. 05). Die Klinik B._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Janu- ar 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der paranoiden Schizophrenie weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei (act. 03). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik B._____ und der bisherigen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnis- mässig erscheint.
8 / 11 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlas- sungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets an- hand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbrin- gung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwor- tung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger ein- schneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwach- senenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Aus dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ vom 7. Januar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin vor Eintritt in die Klinik aufgrund ihres agitierten, re- nitenten, teilweise aggressiven Verhaltens eine Gabe Dormicum (6 mg) hätte ver- abreicht werden müssen. Bei Ankunft sei die Beschwerdeführerin zwar allseits orientiert erschienen, hätte aber unter deutlichem Verfolgungswahn gelitten. Sie habe angegeben, sich durch den Fernseher beobachtet und manipuliert zu fühlen (act. 03.2).
9 / 11 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. F._____ war die Beschwerdeführerin während der Untersuchung vom 17. Januar 2020 in ihrer Konzentration deutlich beeinträchtigt. Es sei ihr nicht gelungen, stringent auf die gestellten Fragen zu antworten. Sie sei weitschweifig gewesen und sei inhaltlich grösstenteils abgedrif- tet. Die Beschwerdeführerin habe sich misstrauisch gezeigt und von störendem Stimmenhören (akustische Halluzination) berichtet. Affektiv habe sie dysphorisch und manchmal ambivalent gewirkt. Es fehle ihr an der Krankheitseinsicht, weshalb jegliche Behandlung und Betreuung abgelehnt werden würde. Dadurch bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Fremdgefährdung sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht auszumachen gewesen. Die grobe Realitätsverkennung mün- de darin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die erforderliche Me- dikation einzunehmen, sich in Behandlung zu begeben oder die Finanzen adäquat zu besorgen. Gemäss der Gutachterin sei eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik B._____ und die Abklärung der sozialen Situation unum- gänglich. Eine alternative ambulante Massnahme sei zurzeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit lebenslang auf eine antipsy- chotische Medikation angewiesen, welche zwingend eingeleitet und später über- wacht werden sollte (act. 05). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Ver- handlung vom 24. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem hektischen und angespann- ten Zustand. Im Laufe der Verhandlung schweifte die Beschwerdeführerin durch- gehend von der eigentlichen Thematik ab. Durch ihren ungebremsten Redefluss verhaspelte sie sich grösstenteils oder führte ihre Sätze nicht zu Ende. Sie machte einen nervösen und verwirrten Eindruck. Sie erzählte von Stimmen, die zu ihr sprechen würden und sich bewegenden Buchstaben, welche sich anschliessend zum Wort Tod zusammengetan hätten. Insgesamt befand sich die Beschwerde- führerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem instabilen Allgemeinzustand. Sie zeigte sich weiterhin nicht krankheits- oder behandlungs- einsichtig. Zwar gab sie an, die Medikamente auch nach einer allfälligen Entlas- sung einzunehmen, dies aber nur solange, als keine Nebenwirkungen auftreten würden. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin während der Gerichtsver- handlung darauf hingewiesen hat, dass sie von Medikamenten schnell Nebenwir- kungen verspüre und diese dann nicht mehr einnehme (Prot. S. 1 ff.). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der letzten Entlassung die Medikati-
10 / 11 on aufgrund verschiedener Nebenwirkungen eigenmächtig abgesetzt hat, kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden. 4.4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik B._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unter- bringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psy- chische Störung der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung unumgäng- lich macht. Die Beschwerdeführerin zeigt keinerlei Krankheits- und Behandlungs- einsicht. Sie ist nicht in der Lage, ihre Finanzen adäquat zu besorgen oder die er- forderliche Medikation regelmässig einzunehmen. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'610.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'110.00 Gutachterkosten) gehen somit zu Las- ten der Beschwerdeführerin.
11 / 11 III.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 3 / 11
Um die psychische Stabilität herzustellen und eine suffiziente Nachsorge organi-
sieren zu können, sei eine stationäre Behandlung nötig.
E.
Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Januar 2020 wurde Dr. med. F._____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3
ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Be-
schwerdeführerin betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und in-
wiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran-
kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon-
kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von
Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten
Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Im Gutachten sei ausserdem die Frage
zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre
Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen
bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Per-
son über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge.
F.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 17. Januar 2020 an ihrer
Beschwerde fest.
G.
Die Gutachterin Dr. med. F._____ attestierte in ihrem Kurzgutachten, datiert
vom 17. Januar 2020, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizo-
phrenie (ICD-10 F20.0) vorliege. Anlässlich der Begutachtung vom 17. Januar
2020 in der Klinik B._____, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, strin-
gent auf die gestellten Fragen zu antworten. Vielmehr sei sie von der Thematik
immer wieder abgeschweift. Im formalen Denken sei sie sprunghaft und zeitweise
nicht zusammenhängend gewesen. Im inhaltlichen Denken hätten Störungen vor-
gelegen, indem die Beschwerdeführerin von störendem Stimmenhören berichtet
habe. Affektiv sei sie dysphorisch und manchmal ambivalent. Die Beschwerdefüh-
rerin zeige keine Krankheitseinsicht und lehne jegliche Behandlung ab. Dadurch
bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Fremdgefährdung liege demge-
genüber nicht vor.
H.
Am 24. Januar 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerde-
führerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das
separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung
wurde der Beschwerdeführerin, der KESB Nordbünden, sowie der ärztlichen Lei-
E. 4 / 11
tung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Ent-
scheiddispositiv zugestellt.
I.
Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be-
fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten
wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-
gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür
einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100)].
1.2.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge-
rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen
Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist
nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend
handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist
wurde mit Eingabe vom 13. Januar 2020 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist-
und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-
ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff.
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. F._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten, den Ge- sprächen mit dem Pflegefachpersonal der Abteilung _____ in der Klinik B._____ sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 17. Januar 2020 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (act. 05). Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
E. 4.3 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. F._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom 17. Januar 2020 fest, dass zurzeit eine stationäre Therapie unumgänglich sei, da die Beschwerdeführerin ei- ne kontinuierliche Behandlung, engmaschige Betreuung und Unterstützung benötige (act. 05). Die Klinik B._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Janu- ar 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der paranoiden Schizophrenie weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei (act. 03). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik B._____ und der bisherigen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnis- mässig erscheint.
E. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom
E. 4.4.1 Aus dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ vom 7. Januar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin vor Eintritt in die Klinik aufgrund ihres agitierten, re- nitenten, teilweise aggressiven Verhaltens eine Gabe Dormicum (6 mg) hätte ver- abreicht werden müssen. Bei Ankunft sei die Beschwerdeführerin zwar allseits orientiert erschienen, hätte aber unter deutlichem Verfolgungswahn gelitten. Sie habe angegeben, sich durch den Fernseher beobachtet und manipuliert zu fühlen (act. 03.2).
9 / 11
E. 4.4.2 Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. F._____ war die Beschwerdeführerin während der Untersuchung vom 17. Januar 2020 in ihrer Konzentration deutlich beeinträchtigt. Es sei ihr nicht gelungen, stringent auf die gestellten Fragen zu antworten. Sie sei weitschweifig gewesen und sei inhaltlich grösstenteils abgedrif- tet. Die Beschwerdeführerin habe sich misstrauisch gezeigt und von störendem Stimmenhören (akustische Halluzination) berichtet. Affektiv habe sie dysphorisch und manchmal ambivalent gewirkt. Es fehle ihr an der Krankheitseinsicht, weshalb jegliche Behandlung und Betreuung abgelehnt werden würde. Dadurch bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Fremdgefährdung sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht auszumachen gewesen. Die grobe Realitätsverkennung mün- de darin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die erforderliche Me- dikation einzunehmen, sich in Behandlung zu begeben oder die Finanzen adäquat zu besorgen. Gemäss der Gutachterin sei eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik B._____ und die Abklärung der sozialen Situation unum- gänglich. Eine alternative ambulante Massnahme sei zurzeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit lebenslang auf eine antipsy- chotische Medikation angewiesen, welche zwingend eingeleitet und später über- wacht werden sollte (act. 05).
E. 4.4.3 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Ver- handlung vom 24. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem hektischen und angespann- ten Zustand. Im Laufe der Verhandlung schweifte die Beschwerdeführerin durch- gehend von der eigentlichen Thematik ab. Durch ihren ungebremsten Redefluss verhaspelte sie sich grösstenteils oder führte ihre Sätze nicht zu Ende. Sie machte einen nervösen und verwirrten Eindruck. Sie erzählte von Stimmen, die zu ihr sprechen würden und sich bewegenden Buchstaben, welche sich anschliessend zum Wort Tod zusammengetan hätten. Insgesamt befand sich die Beschwerde- führerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem instabilen Allgemeinzustand. Sie zeigte sich weiterhin nicht krankheits- oder behandlungs- einsichtig. Zwar gab sie an, die Medikamente auch nach einer allfälligen Entlas- sung einzunehmen, dies aber nur solange, als keine Nebenwirkungen auftreten würden. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin während der Gerichtsver- handlung darauf hingewiesen hat, dass sie von Medikamenten schnell Nebenwir- kungen verspüre und diese dann nicht mehr einnehme (Prot. S. 1 ff.). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der letzten Entlassung die Medikati-
E. 4.4.4 Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik B._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unter- bringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psy- chische Störung der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung unumgäng- lich macht. Die Beschwerdeführerin zeigt keinerlei Krankheits- und Behandlungs- einsicht. Sie ist nicht in der Lage, ihre Finanzen adäquat zu besorgen oder die er- forderliche Medikation regelmässig einzunehmen. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'610.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'110.00 Gutachterkosten) gehen somit zu Las- ten der Beschwerdeführerin.
E. 5 / 11
4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie
auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle
Kognition zukommt.
2.3.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE
143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art.
439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi-
vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut-
achten vom 17. Januar 2020 von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2020 per-
sönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05).
2.3.
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-
stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch
zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-
stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).
Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 2020 wur-
de diese Vorgabe umgesetzt (act. 04).
3.
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art.
429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte
eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen
nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene
Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr
anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die
Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl.
Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der
einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit
möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden
(vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-
Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
E. 6 / 11 Dr. med. A._____ ist Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbststän- digen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 7. Januar 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 7. Januar 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.1). Aller- dings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Be- schwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtli- che Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzulei- ten.
E. 7 / 11 der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 8 / 11
E. 10 / 11 on aufgrund verschiedener Nebenwirkungen eigenmächtig abgesetzt hat, kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden.
E. 11 / 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'610.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'110.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. Januar 2020 Referenz ZK1 20 5 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Mitteilung
13. Februar 2020
2 / 11 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____ 1946, wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2020 durch Dr. med. A._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik B._____, O.1_____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund der Einweisung wurde angeführt, dass bei X._____ seit einigen Wochen vermehrt Halluzinationen und Verwirrtheit auftreten und sie dabei die Nachbarn beschimpfen würde. Die derzeitige Halluzination bestehe darin, dass X._____ glaube, ihre Nachbarn würden sie bestehlen. Zudem sei sie sehr verwirrt und agitiert erschienen und sei davon überzeugt gewesen, dass ihre Gedanken von Computern beeinflusst werden. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. C. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik B._____ unter Fristan- setzung bis zum 15. Januar 2020 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung ge- geben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerde- führerin an. D. Am 14. Januar 2020 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine langjährige paranoide Schizophrenie bestehe und sie bereits das sechste Mal in der Klinik B._____ behandelt und betreut werden würde. Die letzte Hospitalisation datiert vom 3. Mai 2019 bis 7. Juni 2019. Die damalige Abschlussbehandlung habe in der Medikamentenabgabe durch die C._____ bestanden. Nach der Abbestellung der C._____ durch die Beschwerdeführerin selbst, habe sich im ambulanten Behand- lungsverlauf von Dr. med. D._____ eine langsame Zustandsverschlechterung ab- gezeichnet. Diese habe sich aufgrund der Nicht-Einnahme der nötigen antipsycho- tischen Medikation so ergeben. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Beistandschaft ihres Sohnes, E._____, aufgehoben, welcher der Klinik B._____ am 15. Januar 2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass das Mieterkonto der Be- schwerdeführerin leer sein würde. Aktuell sei die Beschwerdeführerin deutlich psychotisch mit sowohl formalen, als auch inhaltlichen Denkstörungen und affekti- ver Inkontinenz. Ein Austritt würde zur weiteren Verschlechterung des Zustandes (Verwahrlosung, Selbstgefährdung) und letztendlich zur Rehospitalisation führen.
3 / 11 Um die psychische Stabilität herzustellen und eine suffiziente Nachsorge organi- sieren zu können, sei eine stationäre Behandlung nötig. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Januar 2020 wurde Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Be- schwerdeführerin betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und in- wiefern ein Bedarf an der Behandlung einer festgestellten psychischen Erkran- kung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher kon- kreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe. Im Gutachten sei ausserdem die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Per- son über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfüge. F. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 17. Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest. G. Die Gutachterin Dr. med. F._____ attestierte in ihrem Kurzgutachten, datiert vom 17. Januar 2020, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) vorliege. Anlässlich der Begutachtung vom 17. Januar 2020 in der Klinik B._____, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, strin- gent auf die gestellten Fragen zu antworten. Vielmehr sei sie von der Thematik immer wieder abgeschweift. Im formalen Denken sei sie sprunghaft und zeitweise nicht zusammenhängend gewesen. Im inhaltlichen Denken hätten Störungen vor- gelegen, indem die Beschwerdeführerin von störendem Stimmenhören berichtet habe. Affektiv sei sie dysphorisch und manchmal ambivalent. Die Beschwerdefüh- rerin zeige keine Krankheitseinsicht und lehne jegliche Behandlung ab. Dadurch bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Fremdgefährdung liege demge- genüber nicht vor. H. Am 24. Januar 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerde- führerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin, der KESB Nordbünden, sowie der ärztlichen Lei-
4 / 11 tung der Psychiatrischen Klinik B._____ noch gleichentags das vorzeitige Ent- scheiddispositiv zugestellt. I. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100)]. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 13. Januar 2020 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff.
5 / 11 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.3. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgut- achten vom 17. Januar 2020 von Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2020 per- sönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 2020 wur- de diese Vorgabe umgesetzt (act. 04). 3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
6 / 11 Dr. med. A._____ ist Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbststän- digen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 7. Januar 2020 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 7. Januar 2020 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.1). Aller- dings fehlt die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin, ein Exemplar erhalten zu haben. Dieser Umstand ist jedoch letztlich unbeachtlich, da die Be- schwerdeführerin offensichtlich ungeachtet dessen in der Lage war, das gerichtli- che Verfahren zur Überprüfung ihrer Unterbringung in der Klinik B._____ einzulei- ten. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist so- dann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behand- lung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbrin- gung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die frei- heitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck
7 / 11 der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. F._____ kam in ihrem Kurzgutachten aufgrund der Vorakten, den Ge- sprächen mit dem Pflegefachpersonal der Abteilung _____ in der Klinik B._____ sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 17. Januar 2020 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (act. 05). Dabei handelt es sich um eine Geisteskrankheit im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Dr. med. F._____ hält in ihrem Kurzgutachten vom 17. Januar 2020 fest, dass zurzeit eine stationäre Therapie unumgänglich sei, da die Beschwerdeführerin ei- ne kontinuierliche Behandlung, engmaschige Betreuung und Unterstützung benötige (act. 05). Die Klinik B._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Janu- ar 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der paranoiden Schizophrenie weiterhin stationär behandlungsbedürftig sei (act. 03). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik B._____ und der bisherigen Krankengeschichte der Beschwerdeführerin scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnis- mässig erscheint.
8 / 11 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom
10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Ge- setzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlas- sungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets an- hand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbrin- gung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwor- tung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger ein- schneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Et- zensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwach- senenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.1. Aus dem Eintrittsbericht der Klinik B._____ vom 7. Januar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin vor Eintritt in die Klinik aufgrund ihres agitierten, re- nitenten, teilweise aggressiven Verhaltens eine Gabe Dormicum (6 mg) hätte ver- abreicht werden müssen. Bei Ankunft sei die Beschwerdeführerin zwar allseits orientiert erschienen, hätte aber unter deutlichem Verfolgungswahn gelitten. Sie habe angegeben, sich durch den Fernseher beobachtet und manipuliert zu fühlen (act. 03.2).
9 / 11 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. F._____ war die Beschwerdeführerin während der Untersuchung vom 17. Januar 2020 in ihrer Konzentration deutlich beeinträchtigt. Es sei ihr nicht gelungen, stringent auf die gestellten Fragen zu antworten. Sie sei weitschweifig gewesen und sei inhaltlich grösstenteils abgedrif- tet. Die Beschwerdeführerin habe sich misstrauisch gezeigt und von störendem Stimmenhören (akustische Halluzination) berichtet. Affektiv habe sie dysphorisch und manchmal ambivalent gewirkt. Es fehle ihr an der Krankheitseinsicht, weshalb jegliche Behandlung und Betreuung abgelehnt werden würde. Dadurch bestehe eine indirekte Selbstgefährdung. Eine Fremdgefährdung sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht auszumachen gewesen. Die grobe Realitätsverkennung mün- de darin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die erforderliche Me- dikation einzunehmen, sich in Behandlung zu begeben oder die Finanzen adäquat zu besorgen. Gemäss der Gutachterin sei eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik B._____ und die Abklärung der sozialen Situation unum- gänglich. Eine alternative ambulante Massnahme sei zurzeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit lebenslang auf eine antipsy- chotische Medikation angewiesen, welche zwingend eingeleitet und später über- wacht werden sollte (act. 05). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Patienten im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Ver- handlung vom 24. Januar 2020 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem hektischen und angespann- ten Zustand. Im Laufe der Verhandlung schweifte die Beschwerdeführerin durch- gehend von der eigentlichen Thematik ab. Durch ihren ungebremsten Redefluss verhaspelte sie sich grösstenteils oder führte ihre Sätze nicht zu Ende. Sie machte einen nervösen und verwirrten Eindruck. Sie erzählte von Stimmen, die zu ihr sprechen würden und sich bewegenden Buchstaben, welche sich anschliessend zum Wort Tod zusammengetan hätten. Insgesamt befand sich die Beschwerde- führerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem instabilen Allgemeinzustand. Sie zeigte sich weiterhin nicht krankheits- oder behandlungs- einsichtig. Zwar gab sie an, die Medikamente auch nach einer allfälligen Entlas- sung einzunehmen, dies aber nur solange, als keine Nebenwirkungen auftreten würden. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin während der Gerichtsver- handlung darauf hingewiesen hat, dass sie von Medikamenten schnell Nebenwir- kungen verspüre und diese dann nicht mehr einnehme (Prot. S. 1 ff.). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der letzten Entlassung die Medikati-
10 / 11 on aufgrund verschiedener Nebenwirkungen eigenmächtig abgesetzt hat, kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden. 4.4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik B._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unter- bringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psy- chische Störung der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung unumgäng- lich macht. Die Beschwerdeführerin zeigt keinerlei Krankheits- und Behandlungs- einsicht. Sie ist nicht in der Lage, ihre Finanzen adäquat zu besorgen oder die er- forderliche Medikation regelmässig einzunehmen. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden. 6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'610.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'110.00 Gutachterkosten) gehen somit zu Las- ten der Beschwerdeführerin.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'610.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'110.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: